Satzung
Satzung des
„Krakower Seenland Tourismus“ e.V.
(in
der Ausfertigung, welche am 20.11.2014 von der Mitgliederversammlung
beschlossenen wurde)
§1 Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Krakower Seenland Tourismus“ e.V. und
hat seinen Sitz in Krakow
am See. Im weiteren Satzungstext wird die Kurzbezeichnung
„Tourismusverein“verwendet.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Güstrow unter der
Nummer VR 178 eingetragen.
Der
Vereinsvorstand ist unter krakowerseenlandtourismusev@t-online.de
erreichbar. Der Verein informiert die Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig unter www.krakower-seenland-tourismus.de über die
Vereinsarbeit.
§2 Allgemeine
Aufgaben
Aufgabe
des Vereins ist es, den regionalen Tourismus zu fördern und zu
mehren. Er soll dies erreichen
durch
- die
Wahrnehmung der Interessen des regionalen Tourismus gegenüber Behörden,
Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen,
- die Koordinierung der touristischen Leistungsträger
- die Durchführung der regionalen Tourismuswerbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit
- die Mitwirkung bei Entscheidungen zu regionalen Infrastruktur
- die Aufklärung der örtlichen Bevölkerung über die Erfordernisse und die Bedeutung des Tourismus,
- Förderung touristischer Bildungsaufgaben
§3 Ordentliche
Mitgliedschaft
- Ordentliche
Mitglieder können Personen, Firmen, Gemeinden und Institutionen
werden,sofern
sie die Satzung anerkennen.
- Über
die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund
eines schriftlichen Antrags.
- Die
Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds
zum Schluss des Geschäftsjahres
bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, oder
Wegfall der Geschäftsgrundlage.
- Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes
Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge
vorliegen.
§4 Sonstige
Mitgliedschaft
Zu
Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche
Personen gewählt werden,
die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste
erworben haben.
§5 Rechte
der Mitglieder
- Die
Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die
Vereinsarbeit zu fördern.
- Die
Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können
Anträge zur Abstimmung
stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie
bestimmen durch
Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§6 Pflichten
der Mitglieder
- Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung
einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
- Die
ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der
Beitragsordnung festgelegten Beiträge
zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung
einzuhalten.
§7 Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit von einem anderen
Vorstandsmitglied, mindestens einmal jährlich einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich
mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die
Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
Bei
Dringlichkeitssitzungen kann die Ladungsfrist auf 1 Woche verkürzt
werden. Die Dringlichkeit
ist in der Einladung zu begründen.
- Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein
Mitglied kann sich mit
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder
vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit
der Stimmen, abgesehen von den §9 und §10 festgelegten Fällen. Bei
Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. - Anträge
aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
- Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter oder einem Mitglied
des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung muss mindestens
einmal jährlich folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht
- Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes
Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Vorsitzenden und
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird
umgehend auf der Internetseite
des Vereins veröffentlicht.
§8 Der
Vorstand
- Der
Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister sowie einem Vertreter
der Stadt Krakow am See, wenn die Stadt ordentliches Mitglied des
Vereins ist.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Die Stadt Krakow am See wird durch ihren Bürgermeister vertreten. Der Vorstand amtiert nach Ablauf seiner Amtszeit solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist: die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte seiner Mitglieder.
Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen,
das vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder erhalten das Protokoll innerhalb
einer Woche. Das unterzeichnete Original ist bei der folgendem Vorstandssitzung
dem Vorsitzenden zu übergeben.
- Der
Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer
Beschlüsse
- Aufstellung des Marketingplans
- Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Einsetzung von Ausschüssen
§9 Die
Ausschüsse
- Der
Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins
Ausschüsse einsetzen, die nach
seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen
haben. Die Ausschüsse
können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
- Die
Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und
abberufen. Sie wählen aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Vorsitzende
des Vereins ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
§10 Die
Rechnungsprüfer
- Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen
Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter
für die Dauer von drei Jahren.
- Die
Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der
sachgerechten Finanzgebarung
des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung. Sie
berichten darüber
vor der Jahreshauptversammlung.
§11 Das
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§12 Die
Beitragsordnung
- Die
Höhe der Beiträge wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie
wird in der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder
geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist
dies als Tagesordnungspunkt
im Einladungsschreiben anzugeben.
- In
der Beitragsordnung sind die Zahlungsfristen und die
Zahlungsmodalitäten geregelt.
§13 Änderung
der Satzung
- Änderungen
der Satzung erfordern mindestens drei Viertel der Stimmen der
anwesenden Mitglieder.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den
bisherigen Zweck
oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
- über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner
Auflösung oder dem Wegfall
des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen
und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§14 Auflösung
des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
besonders einberufenen Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit
von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit
ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig
mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl
der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
beschließen kann.
- Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an die
Stadt Krakow am See , die es im Sinne des § 2 dieser Satzung
verwenden muss.
§15 Inkrafttreten
der Satzung und Tätigkeitsbeginn
Die
Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Krakow
am See, den 26.11.2014
Christoph
Hübener
Vorsitzender